Impressum ohne Umsatzsteuer-ID nicht zulässig!
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Das Kammergericht (KG) Berlin hat das im vergangenen Sommer gefällte Urteil des Landgerichts (LG) Berlin (vom 31.08.2010, Az: 103 O 34/10 – wir haben darüber berichtet) in der Berufungsinstanz nicht bestätigt und mit Urteil vom 06.12.2011 (Az: 5 U 144/10) entschieden, dass im Impressum eines gewerblichen Anbieters auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern vorhanden) sowie die Informationen zur Registrierung im Handelsregister (sofern Anbieter registriert ist) anzugeben sind.
Fehlen diese Angaben im Impressum, begeht der Anbieter hierdurch wesentliche Wettbewerbsverstöße, die abgemahnt werden können.
Gestalten Sie als gewerblicher Einzelunternehmer (= Unternehmer, der nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist) die Anbieterkennzeichnung bitte wie anhand des nachfolgenden Beispielimpressums gezeigt:
Impressum
Max Mustermann
Max Mustershop (Phantasiename bzw. geschäftliche Bezeichnung)
Musterallee 1
01234 Musterhausen
Deutschland
Telefon: 0123 - 1234567
Telefax: 0123 - 1234567
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
USt-ID-Nr.: DE 123456789
Wichtig ist hierbei, dass Sie sich strikt an die Abfolge der beispielhaft gezeigten Anbieterkennzeichnung halten. Fehlerhafte Angaben zum Impressum werden regelmäßig abgemahnt.
Nicht zulässig ist insbesondere:
• die Abkürzung des Vornamens;
• die Verwendung der Bezeichnung „Inhaber“ („Mustershop Inh....“);
• die Bezeichnung des Geschäfts als „Firma“ / „Fa.“;
• die Bezeichnung des Einzelunternehmers als „Geschäftsführer“ oder „GF“;
• das Voranstellen der Geschäftsbezeichnung.
Die Angabe einer Telefonnummer im Impressum ist Pflicht.
Nur Ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden, soweit dem Kunden eine andere gleichwertige Möglichkeit zur Verfügung gestellt wird (z.B. Kontaktformular), um mit dem Anbieter unmittelbar zu kommunizieren und innerhalb einer angemessenen Frist auf einem schnellen, effizienten Weg Informationen zu erhalten.
Voraussetzung ist, dass dem Kunden innerhalb von 60 Minuten auf Anfragen geantwortet wird. Kann dies nicht gewährleistet werden, muss die Telefonnummer angegeben werden.
Quelle: Händlerbund