Persönliche Haftung des internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten
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Wie wir wissen, ist der betriebliche Datenschutzbeauftragte nicht persönlich zur Durchsetzung datenschutzrechtlicher Vorschriften im Unternehmen verpflichtet, sondern soll nach § 4g Abs. 1 Satz 1 BDSG auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz hinwirken. Gleichwohl kann er unter Umständen für Pflichtverletzungen und dadurch entstandene Schäden persönlich haftbar gemacht werden. Und wie sieht es überhaupt ab Mai 2018 aus, wenn die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gilt?
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