Achtung: Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“
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Am 02.03.2012 hat der Bundestag den „Gesetzesentwurf zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“, welcher auch die Einführung der sog. Button-Regelung vorsieht, beschlossen.
Das Gesetz ist noch nicht in Kraft – es muss erst noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.Da wahrscheinlich eine Übergangsfrist von 3 Monaten bestehen wird, sind die Gesetzesänderungen
voraussichtlich bis zum Sommer 2012 in den Online-Shops umzusetzen.
Da zum Teil gravierende und technisch nicht einfach umzusetzende Änderungen auf die Onlinehändler zukommen werden, möchten wir bereits jetzt über die neuen Regelungen und anstehenden Änderungen im nachfolgenden Überblick informieren.
1. Informationspflichten vor Abschluss der Bestellung
Unternehmer sind künftig verpflichtet, im elektronischen Geschäftsverkehr, der entgeltliche Leistungen zum Gegenstand hat, den Verbrauchern die wesentlichen Vertragsinformationen unmittelbar bevor diese eine Bestellung abgeben klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen.
Denn der neu gefasste § 312g Abs. 2 BGB lautet:
„…Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen…“
Zu den „wesentlichen Vertragsinformationen“, auf die der Händler künftig auf der Bestellseite hinweisen muss, gehören:
- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung;
- die Mindestlaufzeit des Vertrages bei dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen;
- Gesamtpreis einschließlich aller Preisbestandteile (z.B. Entgelte für Leistungen Dritter, die zwingend in Anspruch genommen werden müssen, wie z.B. Flughafengebühren) und Steuern;
- Anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten (z.B. Zölle bei Auslandsversand).
Um die „wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ anzugeben, sollten Onlinehändler dem Kunden eine „detaillierte und übersichtliche Beschreibung ohne Weitschweifigkeit, aus der der Verbraucher die für seine Kaufentscheidung maßgeblichen Merkmale entnehmen kann“ (LG Magdeburg, NJW-RR 2003, 409) geben.
Wie viele Angaben erforderlich sind, um die wesentlichen Vertragsinformationen zur Ware / Dienstleistung ausreichend zu beschreiben, lässt sich pauschal nicht beantworten.
Es kommt hier immer auf das einzelne Produkt bzw. die konkret angebotene Dienstleistung an.
Beispiel
Bei Bekleidungsartikeln sind regelmäßig die folgenden Angaben wesentlich:
Material, gewählte Farbe, gewähltes Modell / Schnitt, gewählte Größe, Waschbarkeit, bei Mehrfachpackungen entsprechend die Beschreibung der einzelnen Teile.
2. Angabe der wesentlichen Informationen unmittelbar vor der Bestellung
Die unter Punkt 1 genannten wesentlichen Informationen müssen unmittelbar bei der Abgabe der Bestellung angezeigt werden. Die Verbraucher sollen nach der neuen Regelung die relevanten Informationen zu den ausgewählten Artikeln / Dienstleistungen direkt zum Zeitpunkt der Bestellung zur Kenntnis nehmen können.
„Unmittelbar“ bedeutet:
Es besteht ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Anzeige der wesentlichen Informationen und dem Auslösen der Bestellung durch den Kunden.
Zeitlicher Zusammenhang:
Die wesentlichen Informationen sind zum Abschluss des Bestellprozesses – also auf der Seite, auf welcher der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt – anzuzeigen. Eine Anzeige der wesentlichen Informationen in einem früheren Stadium des Bestellvorgangs, z.B. bevor der Verbraucher seine Adressdaten oder die Zahlungsinformationen angibt, reicht nicht aus – es fehlt dann an der zeitlichen Unmittelbarkeit.
Räumlicher Aspekt:
Die wesentlichen Informationen sind in räumlicher Nähe mit der Möglichkeit zur Abgabe der Bestellung anzugeben. Wenn die Bestellung im Shop durch Betätigen eines Buttons bzw. einer Schaltfläche ausgelöst wird, dann müssen die wesentlichen Informationen in räumlicher Nähe zu dieser Schaltfläche angezeigt werden.
Unzulässig sind daher z.B. die folgenden Gestaltungen:
- Die wesentlichen Informationen werden auf einer gesonderten Seite angezeigt, die nur über einen Link von der Bestellseite aufgerufen werden kann = Unzulässig.
- Die wesentlichen Informationen werden auf der Seite, auf welcher die Bestellung abgeschlossen werden soll, nicht angezeigt, sondern werden außerhalb der Bestellseite per Download zur Verfügung gestellt = Unzulässig.
- Die wesentlichen Informationen und der Bestell-Button werden zwar auf einer Seite angezeigt, aber durch optisch trennend wirkende Gestaltungselemente auseinandergerissen, sodass für den Verbraucher der Eindruck entsteht, zwischen den wesentlichen Informationen und dem Bestell-Button bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang = Unzulässig.
- Die wesentlichen Informationen und der Bestell-Button werden auf der Bestellseite so weit voneinander entfernt angezeigt, dass der Verbraucher sie bei Nutzung einer üblichen Bildschirmdiagonale nicht gleichzeitig sehen kann, sondern erst herunterscrollen muss, um das ganze Bild zu erhalten = Unzulässig.
3. Klare und verständliche Mitteilung der Informationen in hervorgehobener Weise
Die wesentlichen Vertragsinformationen (wie unter Punkt 1 aufgeführt) müssen zudem klar und verständlich formuliert sein sowie in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden.
Dies bedeutet, dass sich die wesentlichen Informationen unübersehbar vom übrigen Text und sonstigen Gestaltungselementen auf der Bestellseite abheben müssen. Sie dürfen im Gesamtlayout nicht „untergehen“.
Daher:
- Verwendung einfacher und klar verständlicher Sprache;
- drucktechnische, farbliche oder anderweitige Hervorhebung der wesentlichen Vertragsinformationen vom übrigen Text;
- Wahl gut wahrnehmbarer Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe;
- keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze.
Hinweise und Ausführungen, deren Anzeige zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich ist – wie z.B. alle weiteren Informationen, die im neu gefassten § 312g Absatz. 2 Satz 1 BGB genannt sind – sollten bei der Anzeige der Pflichtinformationen vor Auslösen der Bestellung zur Wahrung der Klarheit und Verständlichkeit nicht mit aufgeführt werden.
4. Eindeutige Bezeichnung des Bestell-Buttons
Gemäß § 312g Abs. 3 BGB n.F. sind die Unternehmer künftig im elektronischen Geschäftsverkehr beim Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern verpflichtet, den Bestellablauf so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Der Unternehmer muss also eine ausdrückliche Bestätigung des Verbrauchers abfragen und er sollte diesen Vorgang in seinem eigenen Interesse auch dokumentieren.
Sofern der Verbraucher zur Abgabe der Bestätigung einen Button bzw. eine Schaltfläche betätigen muss, ist dieser Button auf eine bestimmte Weise zu bezeichnen – das ist die eigentliche „Button“-Regelung.
Der Entwurf des Änderungsgesetzes gibt klare Formulierungen, wie der Bestellbutton umbenannt werden darf.
Zulässig sind danach die folgenden Formulierungen zur Bezeichnung des Bestell-Buttons:
„zahlungspflichtig bestellen“
„kostenpflichtig bestellen“
„zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
„kaufen“
Laut dem Entwurf des Änderungsgesetzes sind künftig nicht geeignet z.B. die folgenden Bezeichnungen des Bestell-Buttons:
„Anmeldung“
„weiter“
„bestellen“
„Bestellung abgeben“
„Bestellung abschließen“
Auch die Schaltflächenbeschriftung muss gut lesbar sein und es dürfen hier keine weiteren Zusätze hinzugefügt werden.
Die Ausführungen gelten entsprechend bei der Verwendung von Check-Boxen oder Hyperlinks zur Abfrage der Bestätigung der Kaufentscheidung.
5. Folgen bei der Nichteinhaltung der „Button“-Regelung
An eine Nichteinhaltung der Pflichten aus § 312g Abs. 3 BGB n.F. knüpft der Gesetzgeber schwere Folgen:
„…Erfüllt der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 nicht, kommt ein Vertrag insgesamt nicht zustande; der Unternehmer kann vom Verbraucher das Entgelt nicht verlangen. Fehlt es also an einer ausdrücklichen Bestätigung nach Absatz 3 Satz 1 oder ist im Falle des Absatzes 3 Satz 2 die Schaltfläche für die Bestellung nicht den Anforderungen entsprechend beschriftet, kommt es zu keinem Vertragsschluss. Diese scharfe Rechtsfolge lässt sich damit begründen, dass diese Vorschrift eine vergleichbare Schutzwirkung wie eine Formvorschrift hat.. .“
Die Beweislast dafür, dass der Unternehmer seine Pflicht aus § 312g Abs. 3 erfüllt hat, trägt der Unternehmer. Er muss im Streitfall beweisen, dass die Bestellsituation im Zeitpunkt der Bestellung den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
6. Umsetzung bei Plattform-Shops, wie z.B. eBay, Amazon etc.
Die neuen Anforderungen sind nicht nur auf Onlineshops beschränkt, sondern gelten auch auf Plattformen wie z.B. eBay, Amazon etc.
Laut dem Entwurf des Änderungsgesetzes sind auf Internetplattformen wie z.B. eBay Formulierungen auf der Bestellseite wie z.B. „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen ausreichend, damit für den Verbraucher ausreichend klar wird, dass er zahlungspflichtig bestellt, wenn er den Button betätigt.
Die Plattformen müssen jedoch künftig ggf. ihre Bestellseiten ebenfalls dahingehend überarbeiten, dass in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe zum Bestell-Button die wesentlichen Vertragsinformationen angezeigt werden. Die weiteren Entwicklungen müssen hier jedoch zunächst abgewartet werden.
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drucksache 17/7745) ist einzusehen unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/077/1707745.pdf.
Die elektronische Vorabfassung des Gesetzentwurfs in der durch den Rechtsausschuss geänderten Fassung (Drucksache 17/8805) können Sie einsehen unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/088/1708805.pdf.
Quelle: Händlerbund