Update: Umsetzung der „Button-Regelung“ in Onlineshops
- Published in Onlineshop
Das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“, welches u.a. auch die vielen Online-Händlern bereits geläufige „Button-Regelung“ einführt, wurde nun kürzlich vom Bundestag bestätigt und wird ab 01. August 2012 in Kraft treten.
Nicht wenige Online-Händler, die sich bereits mit den neuen Anforderungen an den Bestellablauf in Ihrem Onlineshop näher befasst haben, sehen sich vor eine technisch schier unlösbare Aufgabe gestellt.
Nach der Gesetzesänderung reicht es nämlich nicht aus, die Schaltfläche, mit welcher der Kunde den Bestellprozess abschließt, in „Kaufen“ oder „zahlungspflichtig bestellen“ umzubenennen.
Es müssen vielmehr die „wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“, die Mindestlaufzeit bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen, der Gesamtpreis der Ware und / oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht sowie zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie der Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden auf der letzten Seite im Bestellablauf in unmittelbarer zeitlicher wie räumlicher Nähe zum „Button“ aufgeführt werden.
Zum einen können Online-Händler - und auch die rechtsberatenden Stellen - derzeit oft nur raten, welche Merkmale eines bestimmten Produkts als „wesentlich“, also kaufentscheidend zu erachten sind und welche nicht.
Zum anderen lässt die technische Umsetzung dieser Anforderungen Online-Händler wie Programmierer derzeit schier verzweifeln. So z.B. wenn bei umfangreicher Produktbeschreibung oder bei Mehrfach-/ Sammelbestellungen die Sichtbarkeit des Buttons am Ende des Bestellvorganges und der Produkt- Informationen gleichzeitig „auf einen Blick“ praktisch nicht mehr oder nur mittels Scrollen zu gewährleisten ist. Und das Herunterscrollen bezeichnet die Gesetzesänderung ausdrücklich als nicht zulässig.
Auch eine mehrfache Positionierung des Buttons im Bestellfenster hilft nicht weiter, da nach der ergänzenden Gesetzesbegründung keine Bestellinformationen unterhalb des Buttons eingestellt werden sollen - der Button soll also „abschließen“ - vergleichbar mit einer Unterschrift.
Ob eine Lösung darin bestehen könnte, alle Bestellinformationen (einschließlich Button) in einem Scrollfenster (mit maximaler Größe) unterzubringen und unterhalb des Scrollfensters einen statischen Button mit entsprechender Beschriftung zu positionieren, wird gegebenenfalls die Rechtsprechung klären.
Quelle: Händlerbund